8.4. Bereits im (das erste Abänderungsverfahren) betreffenden Entscheid vom 6. August 2014 (SF.2013.60) führte die Vorinstanz aus, der Kläger wohne seit dem 1. März 2011 mit seiner Partnerin D. zusammen, was im Entscheid vom 23. August 2011 nicht berücksichtigt worden sei und zu einer Verminderung des Existenzminimums des Gesuchstellers führe. Es sei ihm noch der hälftige Grundbetrag für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen anzurechnen. Von den Wohnkosten sei ihm ebenfalls die Hälfte anzurechnen, unabhängig davon, wieviel seine Partnerin effektiv beitrage (Erw. 5.4.; act. 70).