8.2. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers. Praxisgemäss hätten Partner die Kosten anteilsmässig zu tragen, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung kleiner sein sollte (Berufungsantwort zu 9a). 8.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Kläger wohne mit seiner Partnerin D. zusammen, was zur Verminderung des Grundbetrags des Gesuchstellers führe. Es sei ihm noch der hälftige Grundbetrag für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen, somit Fr. 850.00, anzurechnen. Ebenso seien ihm nur die hälftigen Wohnkosten anzurechnen, unabhängig von der tatsächlichen finanziellen Beteiligung von D. (Erw. 4.1. des angefochtenen Urteils).