nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Bezüglich der an seinen Bedarf angerechneten Wohnkosten macht der Kläger geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht schematisch in seinem Bedarf nur die Hälfte der ihm und seiner mit ihm zusammenwohnenden Lebenspartnerin anfallenden Wohnkosten angerechnet. Bei einem Zusammenleben von zwei Personen wie in seinem Fall könne nicht einfach eine hälftige Aufteilung erfolgen, sondern es sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Personen zu berücksichtigen (Berufung N. 9. a-c). - 15 -