Für die Zeit bis Ende März 2018 sei der Beklagten daher nur die Hälfte der Wohnkosten anzurechnen. Ab April 2018 seien der Beklagten sodann die ganzen Wohnkosten anzurechnen, da der Sohn offenbar seit längerem keine Arbeit finde und aktuell Sozialhilfe ohne Beitrag an die Wohnkosten beziehe. Es bleibe jedoch beim Grundbetrag von Fr. 1'100.00.