7.3. Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, die Beklagte wohne mit ihrem volljährigen Sohn C. zusammen. Dieser habe gemäss der Beklagten bis Ende März 2018 eine Anstellung bei G. gehabt. Er sei ausgebildeter Logistiker. Für die Beklagte sei daher der Grundbetrag für eine alleinstehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen (Fr. 1'100.00) einzusetzen. Solange der Sohn in einer Anstellung gewesen sei, habe er sich auch zur Hälfte an den Wohnkosten zu beteiligen gehabt. Für die Zeit bis Ende März 2018 sei der Beklagten daher nur die Hälfte der Wohnkosten anzurechnen.