7. 7.1. Weiter rügt der Kläger, der Beklagten seien in ihrem Bedarf nur die Hälfte der geltend gemachten Wohnkosten anzurechnen, da sie mit dem erwerbsfähigen erwachsenen Sohn zusammenlebe. Andernfalls würde er indirekt zu Unterhaltsbeiträgen an eine erwachsene Person verpflichtet, welcher ihm gegenüber keine Unterhaltsansprüche zustehen würden (Berufung N. 6 ff.). 7.2. Die Beklagte macht geltend, der Sohn habe abgesehen von der Periode bis März 2018 kein Einkommen erzielt. Er könne sich mit der von ihm bezogenen Sozialhilfe weder an den Wohnkosten noch an den restlichen Kosten beteiligen (Berufungsantwort zu 6 ff.). - 14 -