Bei der ursprünglichen Festlegung des Unterhaltsbeitrags durch die mit Entscheid vom 23. August 2011 genehmigte damalige Vereinbarung zwischen den Parteien, welche auf einem den Parteien mit Verfügung vom 13. Juli 2011 präsentierten Vergleichsvorschlag basierte, wurde von einer Berechnung nach der zweistufigen Methode ausgegangen, jedoch dem Kläger im Bedarf Kosten von Fr. 100.00 für "Tierfutter und Tierarzt" gewährt (SF.2011.18, act. 84). Dieser Betrag wurde auch mit Urteil vom 6. August 2014 im ersten Abänderungsverfahren (SF.2013.60) unverändert übernommen (Erw. 5.4., act. 70).