6.3. Die Vorinstanz hat den Unterhalt nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 301 Erw. 4.3. mit Hinweisen) zu Recht nach der zweistufigen Methode berechnet. Bei dieser Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln.