sondern auch als Inhalt des ihm zustehenden Lebensstandards. Entsprechend seien für "Tierfutter und Tierarzt" in seinem Bedarf Fr. 100.00 monatlich eingesetzt worden. Da die Kriterien der Festlegung des Unterhaltsbeitrags im Abänderungsverfahren nicht geändert werden dürften und er die Tierhaltung weiter betreibe, sei das Streichen dieser Bedarfsposition willkürlich (Berufung N. 4 ff.). 6.2. Die Beklagte bringt dazu vor, die Kosten für die Tierhaltung zählten gemäss der aktuellen Rechtsprechung nicht zum Bedarf und seien aus dem Überschuss zu finanzieren (Berufungsantwort zu 4 f.).