6. 6.1. Der Kläger rügt, der Verfügung vom 13. Juli 2011 im Verfahren SF.2011.18 könne entnommen werden, dass die Tierhaltung (XY) für ihn nicht nur als wichtiger Lebensinhalt aufgrund seiner sonst eingeschränkten (unfallbedingten) Möglichkeiten zur Lebensgestaltung beurteilt worden sei, - 12 -