5.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hemmt die Beschwerde ans Bundesgericht, sofern sie sich nicht gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), die formelle Rechtskraft eines angefochtenen Berufungs- oder Beschwerdeentscheids nicht (vgl. BGE 146 III 284). Der Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 2019, mit welchem im Scheidungsverfahren der nacheheliche Unterhalt ab dessen Rechtskraft bis zum Juli 2022 geregelt worden ist (Dispositiv-Ziffer 2.1 / 4.), ist damit formell rechtskräftig, auch wenn er mit der Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2021 noch überprüft werden kann.