BGG ergibt sich aber, dass ein Zwischenentscheid (wie er somit hier vorliegt) auch mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden kann, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Der obergerichtliche Endentscheid im Scheidungsverfahren erfolgte nach Rückweisung an das Bezirksgericht und neuerlicher Berufung an das Obergericht am 25. Oktober 2021 (ZOR.2021.8) und dagegen hat der Kläger erneut Beschwerde ans Bundesgericht erhoben.