Da die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vom Kläger weder vorgetragen worden noch diese offensichtlich waren, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein (Erw. 1.5. und 1.6. des Bundesgerichtsurteils). Aus Art. 93 Abs. 3 BGG ergibt sich aber, dass ein Zwischenentscheid (wie er somit hier vorliegt) auch mit der Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden kann, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt.