dung zurückweisen. In diesem Fall werde der Prozess (insgesamt) fortgeführt und erst beendet, wenn alle Nebenfolgen geregelt seien. Daraus folge, dass Nebenfolgen der Scheidung (mit den erwähnten Ausnahmen) nicht i.S.v. Art. 91 lit. a BGG "unabhängig von den anderen [Begehren] beurteilt werden können". Mithin sei der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) zu qualifizieren (Erw. 1.4. des Bundesgerichtsurteils).