Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils seien - neben dem Scheidungspunkt selber - nur die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden könne (Art. 283 Abs. 2 ZPO), sowie der Vorsorgeausgleich, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen seien und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden könne (Art. 283 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz könne indessen auch bloss einen Teil der strittigen Fragen selber beurteilen und - so wie hier geschehen - die übrigen an die erste Instanz zur neuen Entschei- - 11 -