Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil ausgeführt, im Scheidungsverfahren gelte es den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zu beachten (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsverfahren erster oder zweiter Instanz sei insgesamt erst beendet, nachdem über alle Nebenfolgen entschieden worden sei. Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils seien - neben dem Scheidungspunkt selber - nur die güterrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden könne (Art.