Im Übrigen stellt er Unterhaltsberechnungen an für fünf verschiedene Perioden, wobei die zweitletzte vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 dauern und die letzte am 1. Juli 2020 beginnen soll. Damit rügt er das Vorgehen der Vorinstanz, ab Februar 2019 keine eigene Unterhaltsberechnung mehr vorzunehmen, sondern den im Scheidungsverfahren bestimmten Unterhaltsbeitrag zu übernehmen, zwar nicht ausdrücklich, aber implizit. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz auf eine eigene Unterhaltsberechnung ab 1. Februar 2019 verzichten durfte.