gemäss Auskunft der Obergerichtskanzlei sei der Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 2019 nach dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die dagegen eingereichte Beschwerde "als rechtskräftig per 24. Januar 2019 eingetragen" worden und es sei auch die Anweisung an die SUVA gemacht worden, den Unterhaltsbetrag direkt von der Rente des Klägers abzuziehen und an die Beklagten zu überweisen, woran sich die SUVA auch gehalten habe. Um widersprüchliche Urteile zu vermeiden, sei ab Rechtskraft des Urteils des Obergerichts, somit ab 24. Januar 2019 bzw. der Einfachheit halber ab 1. Februar 2019, der vom Obergericht festgelegte