5. 5.1. Nachdem die Vorinstanz einen Abänderungsgrund bejaht hatte, berechnete sie den Unterhaltsbeitrag für fünf Phasen. Als Unterhaltsbeitrag für die letzte Phase ab Februar 2019 übernahm sie den Betrag von Fr. 517.00, zu dessen Zahlung das Obergericht den Kläger im Scheidungsverfahren (Urteil ZOR.2018.8 vom 24. Januar 2019) für die Zeit ab Rechtskraft jenes Urteils bis Januar 2022 verpflichtet hatte. Zur Begründung dafür gab sie an, - 10 -