3.2. Soweit die Pflicht der kantonalen Berufungsinstanz zu einem Eintreten auf das Rechtsmittel infrage steht, sind die Anforderungen an die Begründung weniger streng als nach Art. 42 Abs. 2 BGG vor Bundesgericht. Vor der kantonalen Berufungsinstanz ist vorausgesetzt, dass sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinandersetzt, ohne dass jedoch an dieses Erfordernis überspitzte Anforderungen gestellt werden dürfen (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art.