2.2. Im summarischen Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO) ist der Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. BGE 5A_297/2016 Erw. 2.2), wobei grundsätzlich nur sofort greifbare Beweismittel zu berücksichtigen und keine weitläufigen Beweismassnahmen, wie zeitintensive Expertisen oder Zeugenbefragungen, anzuordnen sind (Art. 254 ZPO; BGE 5A_972/2013 Erw. 6.2.3; BGE 5P.201/2001 Erw. 3b). 3. 3.1. Der Hauptantrag der Beklagten im Berufungsverfahren lautet auf Nichteintreten. Der Kläger äussere sich in der gesamten Berufung nicht sachgemäss zu den Erwägungen der Vorinstanz, weswegen auf die Berufung nicht einzutreten sei (Berufungsantwort zu 4.).