3.2. Mit Eingabe vom 4. Juni stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung). Eventualiter beantragte er die Bewilligung von Ratenzahlungen bezüglich des Gerichtskostenvorschusses. Am 4. und 16. Juni 2021 reichte er weitere Eingaben zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3.3. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wies der obergerichtliche Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und gewährte dem Kläger die Ratenzahlung des Gerichtskostenvorschusses. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021 beantragte die Beklagte: