2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 600.00 auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers an den Verfahrenskosten von Fr. 600.00 geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). -4- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.