"1. Der mit Entscheid vom 23. August 2011 der Gesuchsgegnerin zugesprochene Unterhaltsbeitrag sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 ersatzlos aufzuheben. -3- 2. Unter Kosten- und Enschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (inkl. 8 % MWSt.). " 2.2. Mit Klageantwort vom 5. Juli 2018 beantragte die Beklagte: "1. Das Abänderungsbegehren vom 30.09.2017 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners."