1. 1.1. Mit Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 23. August 2011 wurde eine von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung genehmigt bzw. zum Urteil erhoben. Die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags von Fr. 1'340.00 verpflichtet wird, wobei er Zahlungen an die Hypothekarzinsen, die Gebäudeversicherung und die Gebäudehaftpflichtversicherung davon in Abzug bringen könne. Am 1. Oktober 2013 leitete der Kläger ein Verfahren betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids ein. Das Gesuch wurde mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 6. August 2014 abgewiesen.