Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.83 (SF.2017.48) Art. 3 Entscheid vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, vertreten durch lic. iur. Bruno Meier, Rechtsanwalt, Grafenaustrasse 7, 6300 Zug Beklagte B._____, vertreten durch lic. iur. Catherine Berger, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Eheschutzentscheid) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 23. Au- gust 2011 wurde eine von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung ge- nehmigt bzw. zum Urteil erhoben. Die Parteien hatten sich darauf geeinigt, dass der Kläger zur Zahlung eines monatlichen Ehegattenunterhaltsbeitrags von Fr. 1'340.00 verpflichtet wird, wobei er Zahlungen an die Hypothekarzinsen, die Gebäudeversicherung und die Gebäudehaftpflichtversicherung davon in Abzug bringen könne. Am 1. Oktober 2013 leitete der Kläger ein Verfahren betreffend Abänderung des Eheschutzentscheids ein. Das Gesuch wurde mit Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 6. August 2014 abgewiesen. 1.2. Mit Klage vom 2. Mai 2013 machte der Kläger beim Bezirksgericht Rhein- felden das Scheidungsverfahren zwischen den Parteien rechtshängig. Mit Entscheid vom 15. November 2017 sprach das Bezirksgericht Rheinfelden die Scheidung aus und regelte die Scheidungsfolgen. Insbesondere ver- pflichtete es den Kläger zur Zahlung von nachehelichen Unterhaltsbeiträ- gen ab Rechtskraft des Urteils. Nachdem beide Parteien Berufung gegen dieses Urteil erhoben hatten, wurde es mit Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 2019 teilweise aufgehoben. Die Sache wurde teilweise zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (unter anderem zur Festlegung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten ab August 2022) und teilweise wurden die vorinstanzlich festgelegten nachehelichen Unterhaltsbeiträge korrigiert (ab Rechtskraft des Urteils bis Juli 2022). Auf die vom Kläger gegen den obergerichtlichen Entscheid eingelegte Be- schwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 25. Sep- tember 2019 nicht ein. Am 20. Januar 2021 fällte das Familiengericht Rheinfelden einen neuen Entscheid und legte unter anderem die nachehelichen Unterhaltsbeiträge teilweise neu fest. Die dagegen erhobene Berufung des Klägers hiess das Obergericht mit Urteil vom 25. Oktober 2021 teilweise gut (nicht in Bezug auf die nachehelichen Unterhaltsbeiträge). Die dagegen vom Kläger erhobene Beschwerde ist derzeit vor Bundesgericht hängig. 2. 2.1. Mit Klage vom 30. September 2017 beantragte der Kläger beim Gerichts- präsidium Rheinfelden: "1. Der mit Entscheid vom 23. August 2011 der Gesuchsgegnerin zuge- sprochene Unterhaltsbeitrag sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 er- satzlos aufzuheben. -3- 2. Unter Kosten- und Enschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgeg- nerin (inkl. 8 % MWSt.). " 2.2. Mit Klageantwort vom 5. Juli 2018 beantragte die Beklagte: "1. Das Abänderungsbegehren vom 30.09.2017 sei vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." 2.3. An der Verhandlung vom 6. Dezember 2018 vor dem Gerichtspräsidium Rheinfelden hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest und sie wur- den befragt. 2.4. Vom 17. Dezember 2018 bis zum 17. November 2020 war das Verfahren vor dem Familiengericht Rheinfelden zwecks Abwartens von Entscheiden betreffend die IV-Rente des Klägers sistiert. 2.5. Nach weiteren schriftlichen Eingaben der Parteien fällte der Präsident des Familiengerichts Rheinfelden am 12. April 2021 den folgenden Entscheid: "1. In Abänderung des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 23. August 2011 (Ziff. 1. Pkt. 7.2.) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt folgende Beiträge zu bezahlen: 01.10.2017 – 31.12.2017: Fr. 696.00 01.01.2018 – 31.03.2018: Fr. 798.00 01.04.2018 – 31.12.2018: Fr. 944.00 Für Januar 2019: Fr. 950.00 Ab 01.02.2019: Fr. 517.00 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 1'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 600.00 auferlegt. Der Anteil des Gesuchstellers an den Verfahrenskosten von Fr. 600.00 geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsteller ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). -4- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Die vom unentgeltlichen Vertreter des Gesuchstellers zu Lasten der Ge- richtskasse Rheinfelden einzureichende Kostennote wird nach Rechtskraft des Entscheides genehmigt und dem Gesuchsteller im Hinblick auf die ge- währte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Er ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. Gegen den ihm am 30. April 2021 zugestellten begründeten Entscheid er- hob der Kläger am 10. Mai 2021 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: "1. Ziffer 1. des Entscheiddispositivs des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsi- dium Familiengericht, vom 12. April 2021 sei unter Gutheissung der Beru- fung aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung sei mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 Ziffer 1./7.2. (Unterhaltsbeitrag zu Gunsten des Beklagten) des Entscheides des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 23. August 2011 (SF.2011.18) er- satzlos aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. 7.7% MWSt) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Beklagten." 3.2. Mit Eingabe vom 4. Juni stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung). Eventualiter beantragte er die Bewilligung von Ratenzahlungen bezüglich des Gerichts- kostenvorschusses. Am 4. und 16. Juni 2021 reichte er weitere Eingaben zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. 3.3. Mit Verfügung vom 21. Juni 2021 wies der obergerichtliche Instruktionsrich- ter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab und gewährte dem Kläger die Ratenzahlung des Gerichtskostenvorschusses. 3.4. Mit Berufungsantwort vom 13. Dezember 2021 beantragte die Beklagte: "1. Auf die Berufung des Berufungsklägers vom 10. Mai 2021 sei nicht einzu- treten. -5- 2. Eventualiter sei die Berufung des Berufungsklägers vom 10. Mai 2021 ab- zuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsklägers." Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gel- tend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Ver- handlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 1.2. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Aus- führungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanz- lichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (Reetz/Theiler, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll (BGE 138 III 374 Erw. 4.3.1). Der Berufungsbeklagte kann in der Beru- fungsantwort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird (oder eine sol- che wie im summarischen Verfahren unzulässig ist, Art. 314 Abs. 2 ZPO), erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsant- wort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 12 zu Art. 312 ZPO). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist voll- ständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Aus- übung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervoll- ständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtli- chen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Be- rufung bzw. Anschlussberufung und der Antwort auf diese gegen das erst- instanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4). -6- 1.3. Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Kinderbelange im Streit lie- gen, gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 5A_645/2016 Erw. 3.2.3). Sie befreit die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Sub- stantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in die- sem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die gel- tend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrach- ten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 Erw. 3.2.1; BGE 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entschei- den, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. Gehri, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017 [BSK ZPO], N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.4. Unter der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berück- sichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zu- mutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konn- ten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 Erw. 2.2). Das Berufungsverfah- ren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, son- dern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 415 Erw. 2.2.2). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsa- che ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. Reetz/Hilber, ZPO-Komm., a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Wer Neuerun- gen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tat- sache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 Erw. 4.1). Echte Noven, die im Rechtsmit- telverfahren insbesondere dadurch charakterisiert sind, dass sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz be- griffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten, können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (BGE 5A_568/2012 Erw. 4). Zulässige Noven (Sachvorbringen, Bestreitun- gen, Beweismittel) dürfen neu bestritten und mit neuen Beweismitteln pa- riert werden (Reetz/Hilber, ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Werden (zulässige) Neuerungen von der Gegenpartei nicht bestritten, kann das Gericht darauf abstellen (BGE 4A_747/2012 Erw. 3.3). 1.5. Sobald die Klage eines Ehegatten auf Scheidung beim zuständigen Gericht rechtshängig gemacht worden ist, können Eheschutzmassnahmen für die -7- Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht mehr getroffen, sondern nur noch vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens ge- mäss Art. 276 ZPO angeordnet werden. Für die Abgrenzung der Zustän- digkeiten ist somit der Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfah- rens massgebend: Für die Zeit davor trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig (BGE 129 III 61 f. Erw. 2 und 3 mit Hinw.). Im Kanton Aargau entscheidet der Gerichtspräsident des örtlich zu- ständigen Bezirksgerichts im summarischen Verfahren sowohl über Mass- nahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 172 bis 179 ZGB als auch über Begehren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungs- oder Ehetrennungsprozesses gemäss Art. 276 ZPO (§ 6 Ziff. 1 lit. b EG ZPO), wobei er als Präliminarrichter die Bestim- mungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sinngemäss anwendet (Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB). Zwi- schen den Parteien ist seit dem 2. Mai 2013 ein Scheidungsverfahren hän- gig. Seither haben die angeordneten Eheschutzmassnahmen daher die Wirkung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Eheschutzmassnahmen können im Präliminarverfahren gemäss Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 ZGB abgeändert werden, wenn sich die mass- gebenden Verhältnisse verändert haben. Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abände- rungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig er- weisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Massnahmeentscheides einer Abänderung entgegen (BGE 143 III 617 Erw. 3.1; BGE 141 III 376 Erw. 3.3.1; BGE 5A_948/2016 Erw. 3). Insbe- sondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder - gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsäch- licher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsver- fahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an ver- änderte Umstände anzupassen (BGE 5A_501/2018 Erw. 2; BGE 5A_1005/2017 Erw. 3.1.1). Falls die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt ist, setzt der Richter den Unterhalts- beitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Ent- -8- scheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktuali- sierung setzt nicht voraus, dass bezüglich dieser Positionen ebenfalls der Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllt ist (BGE 5A_1005/2017 Erw. 3.1.1.). Der Eintritt eines Abänderungsgrundes allein führt nicht automatisch zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags. Eine Anpassung rechtfertigt sich nur, wenn sich zwischen dem gestützt auf die veränderten Tatsachen berechneten und dem ursprünglich festgesetz- ten Betrag eine Differenz von genügendem Ausmass ergibt (BGE 5A_515/2015 Erw. 3). Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches, mithin rechtsmiss- bräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (vgl. BGE 141 III 378 Erw. 3.3.1). Ob die Verhältnisse sich geändert haben, entscheidet sich auf- grund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 Erw. 4.1.1; BGE 5A_928/2016 Erw. 3.2). 2.2. Im summarischen Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO) ist der Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. BGE 5A_297/2016 Erw. 2.2), wobei grundsätzlich nur sofort greifbare Be- weismittel zu berücksichtigen und keine weitläufigen Beweismassnahmen, wie zeitintensive Expertisen oder Zeugenbefragungen, anzuordnen sind (Art. 254 ZPO; BGE 5A_972/2013 Erw. 6.2.3; BGE 5P.201/2001 Erw. 3b). 3. 3.1. Der Hauptantrag der Beklagten im Berufungsverfahren lautet auf Nichtein- treten. Der Kläger äussere sich in der gesamten Berufung nicht sachge- mäss zu den Erwägungen der Vorinstanz, weswegen auf die Berufung nicht einzutreten sei (Berufungsantwort zu 4.). 3.2. Soweit die Pflicht der kantonalen Berufungsinstanz zu einem Eintreten auf das Rechtsmittel infrage steht, sind die Anforderungen an die Begründung weniger streng als nach Art. 42 Abs. 2 BGG vor Bundesgericht. Vor der kantonalen Berufungsinstanz ist vorausgesetzt, dass sich der Berufungs- kläger mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinandersetzt, ohne dass jedoch an dieses Erfordernis überspitzte Anforderungen gestellt wer- den dürfen (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Ungenügend wäre, wenn der angefochtene Entscheid einfach als "falsch" oder "rechts- widrig" bezeichnet würde oder der Berufungskläger bloss erklärte, mit dem Entscheid "nicht einverstanden" zu sein (Hungerbühler, in: DIKE-Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Nur wenn die Berufung somit überhaupt nicht begründet (oder darin lediglich auf die Vorakten verwiesen) wird, ist auf diese nicht einzutreten (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 38 zu Art. 311 ZPO). Eine -9- in der Substanz mangelhafte (wenn auch nicht gerade ungenügende) Be- gründung kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Rechtsmittelklägers auswirken. 3.3. Vorliegend hat sich der Kläger in den von ihm gerügten Punkten ausrei- chend mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt, damit auf seine Berufung eingetreten werden kann (vgl. aber zu den Unterhaltsbeiträgen ab Februar 2019 unten Erw. 5). 4. 4.1. Für die Frage, ob die Unterhaltsbeiträge des Beklagten abzuändern sind, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids des Gerichts- präsidiums Rheinfelden vom 6. August 2014 (SF.2013.60), mit welchem der Antrag des Klägers auf eine Abänderung der mit Entscheid vom 23. Au- gust 2011 des Gerichtspräsidiums Rheinfelden (SF.2011.18) abgewiesen wurde, den Verhältnissen im Zeitpunkt der Abänderungsklage vom 30. September 2017 gegenüberzustellen. 4.2. Die Vorinstanz hat zum Abänderungsgrund ausgeführt, gemäss dem Lohn- ausweis für 2017 erziele die Beklagte monatlich ein Einkommen von Fr. 3'462.00. Gegenüber dem Einkommen von Fr. 1'855.00, welches Grundlage des Entscheides vom 23. August 2011 gebildet habe, liege eine Zunahme von 85 % vor. Diese finanzielle Änderung gegenüber dem Urteil vom 23. August 2011 mache es unerlässlich, die Unterhaltsbeiträge ab 1. Oktober 2017 neu zu berechnen (Erw. 3.4. des angefochtenen Urteils). 4.3. Im Entscheid vom 6. August 2014 (Erw. 5.7.) wurde ein Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 2'700.00 angenommen (SF.2013.60, act. 71). Auch wenn korrekterweise zur Prüfung des Abänderungsgrunds auf dieses Ein- kommen abgestellt wird, liegt im Vergleich zum massgeblichen Einkommen im Jahr 2017 von Fr. 3'462.00 (vgl. den Lohnausweis, Beilage 2 zur Ein- gabe der Beklagten vom 13. August 2018) eine Einkommenssteigerung von rund 28 % vor. Ein Abänderungsgrund liegt damit vor. 5. 5.1. Nachdem die Vorinstanz einen Abänderungsgrund bejaht hatte, berech- nete sie den Unterhaltsbeitrag für fünf Phasen. Als Unterhaltsbeitrag für die letzte Phase ab Februar 2019 übernahm sie den Betrag von Fr. 517.00, zu dessen Zahlung das Obergericht den Kläger im Scheidungsverfahren (Ur- teil ZOR.2018.8 vom 24. Januar 2019) für die Zeit ab Rechtskraft jenes Urteils bis Januar 2022 verpflichtet hatte. Zur Begründung dafür gab sie an, - 10 - gemäss Auskunft der Obergerichtskanzlei sei der Entscheid des Oberge- richts vom 24. Januar 2019 nach dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die dagegen eingereichte Beschwerde "als rechtskräftig per 24. Januar 2019 eingetragen" worden und es sei auch die Anweisung an die SUVA gemacht worden, den Unterhaltsbetrag direkt von der Rente des Klägers abzuziehen und an die Beklagten zu überweisen, woran sich die SUVA auch gehalten habe. Um widersprüchliche Urteile zu vermeiden, sei ab Rechtskraft des Urteils des Obergerichts, somit ab 24. Januar 2019 bzw. der Einfachheit halber ab 1. Februar 2019, der vom Obergericht festgelegte Unterhaltsbeitrag unverändert zu belassen (angefochtener Entscheid Erw. 1.1. i.f.). 5.2. Der Kläger macht mit seiner Berufung unter anderem auch Änderungen in seinem Bedarf ab 1. Juli 2019 geltend; in jenem Zeitpunkt sei er in die zuvor von der Beklagten bewohnte Liegenschaft gezogen (Berufung N. 9e und 15). Im Übrigen stellt er Unterhaltsberechnungen an für fünf verschiedene Perioden, wobei die zweitletzte vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2020 dauern und die letzte am 1. Juli 2020 beginnen soll. Damit rügt er das Vor- gehen der Vorinstanz, ab Februar 2019 keine eigene Unterhaltsberech- nung mehr vorzunehmen, sondern den im Scheidungsverfahren bestimm- ten Unterhaltsbeitrag zu übernehmen, zwar nicht ausdrücklich, aber impli- zit. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz auf eine eigene Unterhaltsbe- rechnung ab 1. Februar 2019 verzichten durfte. 5.3. Der mit Entscheid vom 24. Januar 2019 im Scheidungsverfahren (ZOR.2018.8; vgl. Dispositiv-Ziffer 2.1./4) festgelegte Unterhaltsbeitrag gilt ab Rechtskraft jenes Urteils. Auf die Beschwerde gegen jenes Urteil trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 2019 (5A_213/2019) nicht ein. Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil ausgeführt, im Scheidungsver- fahren gelte es den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils zu beach- ten (Art. 283 Abs. 1 ZPO). Das Scheidungsverfahren erster oder zweiter Instanz sei insgesamt erst beendet, nachdem über alle Nebenfolgen ent- schieden worden sei. Ausgenommen vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils seien - neben dem Scheidungspunkt selber - nur die gü- terrechtliche Auseinandersetzung, die aus wichtigen Gründen in ein sepa- rates Verfahren verwiesen werden könne (Art. 283 Abs. 2 ZPO), sowie der Vorsorgeausgleich, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen seien und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden könne (Art. 283 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz könne indes- sen auch bloss einen Teil der strittigen Fragen selber beurteilen und - so wie hier geschehen - die übrigen an die erste Instanz zur neuen Entschei- - 11 - dung zurückweisen. In diesem Fall werde der Prozess (insgesamt) fortge- führt und erst beendet, wenn alle Nebenfolgen geregelt seien. Daraus folge, dass Nebenfolgen der Scheidung (mit den erwähnten Ausnahmen) nicht i.S.v. Art. 91 lit. a BGG "unabhängig von den anderen [Begehren] be- urteilt werden können". Mithin sei der angefochtene Entscheid als Zwi- schenentscheid (Art. 93 BGG) zu qualifizieren (Erw. 1.4. des Bundesge- richtsurteils). Da die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine Beschwerde gegen ei- nen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG vom Kläger weder vor- getragen worden noch diese offensichtlich waren, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein (Erw. 1.5. und 1.6. des Bundesgerichtsur- teils). Aus Art. 93 Abs. 3 BGG ergibt sich aber, dass ein Zwischenentscheid (wie er somit hier vorliegt) auch mit der Beschwerde gegen den Endent- scheid angefochten werden kann, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt. Der obergerichtliche Endentscheid im Scheidungsverfahren erfolgte nach Rückweisung an das Bezirksgericht und neuerlicher Berufung an das Ober- gericht am 25. Oktober 2021 (ZOR.2021.8) und dagegen hat der Kläger erneut Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. 5.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hemmt die Beschwerde ans Bundesgericht, sofern sie sich nicht gegen ein Gestaltungsurteil richtet (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG), die formelle Rechtskraft eines angefochtenen Berufungs- oder Beschwerdeentscheids nicht (vgl. BGE 146 III 284). Der Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 2019, mit welchem im Schei- dungsverfahren der nacheheliche Unterhalt ab dessen Rechtskraft bis zum Juli 2022 geregelt worden ist (Dispositiv-Ziffer 2.1 / 4.), ist damit formell rechtskräftig, auch wenn er mit der Beschwerde ans Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2021 noch überprüft wer- den kann. Weder die mit Nichteintretensentscheid erledigte Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. Januar 2019 noch die Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2021 hemmten die formelle Rechtskraft des erstgenannten Entscheids. Im hier angefochtenen Eheschutzentscheid vom 12. April 2021 wäre daher der Unterhalt ab Februar 2019 überhaupt nicht zu regeln gewesen, nachdem dieser Gegenstand des formell rechts- kräftigen Scheidungsurteils ist. Das Entscheiddispositiv ist entsprechend zu korrigieren und auf die Ausführungen der Parteien zum Unterhalt für die Zeit nach dem Januar 2019 ist nicht weiter einzugehen. 6. 6.1. Der Kläger rügt, der Verfügung vom 13. Juli 2011 im Verfahren SF.2011.18 könne entnommen werden, dass die Tierhaltung (XY) für ihn nicht nur als wichtiger Lebensinhalt aufgrund seiner sonst eingeschränkten (un- fallbedingten) Möglichkeiten zur Lebensgestaltung beurteilt worden sei, - 12 - sondern auch als Inhalt des ihm zustehenden Lebensstandards. Entspre- chend seien für "Tierfutter und Tierarzt" in seinem Bedarf Fr. 100.00 mo- natlich eingesetzt worden. Da die Kriterien der Festlegung des Unterhalts- beitrags im Abänderungsverfahren nicht geändert werden dürften und er die Tierhaltung weiter betreibe, sei das Streichen dieser Bedarfsposition willkürlich (Berufung N. 4 ff.). 6.2. Die Beklagte bringt dazu vor, die Kosten für die Tierhaltung zählten gemäss der aktuellen Rechtsprechung nicht zum Bedarf und seien aus dem Über- schuss zu finanzieren (Berufungsantwort zu 4 f.). 6.3. Die Vorinstanz hat den Unterhalt nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 147 III 301 Erw. 4.3. mit Hinweisen) zu Recht nach der zweistufigen Methode berechnet. Bei dieser Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffe- nen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer be- stimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mit- teln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265 Erw. 7). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangspunkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei knappen Verhältnissen muss es dabei sein Bewenden haben. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebüh- rende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Hierzu gehören typi- scherweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungs- pauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhält- nissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatori- - 13 - sche Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und al- lenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-kon- kreten Methode wäre hingegen die (bei überdurchschnittlichen Verhältnis- sen teilweise praktizierte) Vervielfachung des Grundbetrages oder die Be- rücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, "u.ä.m."; solcher Lebensbedarf ist vielmehr aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Im Übrigen ist auch allen anderen Besonderheiten des Einzelfalles erst bei der Verteilung des Überschusses Rechnung zu tragen (BGE 147 III 265 Erw. 7.2.). 6.4. Nach der soeben zitierten Rechtsprechung wären die Kosten für die Tier- haltung aus dem Überschuss zu bestreiten. Bei der ursprünglichen Festle- gung des Unterhaltsbeitrags durch die mit Entscheid vom 23. August 2011 genehmigte damalige Vereinbarung zwischen den Parteien, welche auf ei- nem den Parteien mit Verfügung vom 13. Juli 2011 präsentierten Ver- gleichsvorschlag basierte, wurde von einer Berechnung nach der zweistu- figen Methode ausgegangen, jedoch dem Kläger im Bedarf Kosten von Fr. 100.00 für "Tierfutter und Tierarzt" gewährt (SF.2011.18, act. 84). Die- ser Betrag wurde auch mit Urteil vom 6. August 2014 im ersten Abände- rungsverfahren (SF.2013.60) unverändert übernommen (Erw. 5.4., act. 70). Es ist unbestritten, dass der Kläger diese Tierhaltung nach wie vor betreibt und sich die Verhältnisse diesbezüglich nicht verändert haben. Ein Abänderungsverfahren dient dazu, die Unterhaltsregelung veränderten Umständen anzupassen (vgl. oben Erw. 2.1). Nachdem bezüglich Tierhal- tung keine Änderung der Umstände eingetreten ist, sind dem Kläger auch bei der vorliegenden Unterhaltsberechnung (entgegen dem angefochtenen Urteil) Fr. 100.00 für die Tierhaltung in seinem Bedarf anzurechnen. 7. 7.1. Weiter rügt der Kläger, der Beklagten seien in ihrem Bedarf nur die Hälfte der geltend gemachten Wohnkosten anzurechnen, da sie mit dem erwerbs- fähigen erwachsenen Sohn zusammenlebe. Andernfalls würde er indirekt zu Unterhaltsbeiträgen an eine erwachsene Person verpflichtet, welcher ihm gegenüber keine Unterhaltsansprüche zustehen würden (Berufung N. 6 ff.). 7.2. Die Beklagte macht geltend, der Sohn habe abgesehen von der Periode bis März 2018 kein Einkommen erzielt. Er könne sich mit der von ihm be- zogenen Sozialhilfe weder an den Wohnkosten noch an den restlichen Kos- ten beteiligen (Berufungsantwort zu 6 ff.). - 14 - 7.3. Im angefochtenen Urteil wird dazu ausgeführt, die Beklagte wohne mit ih- rem volljährigen Sohn C. zusammen. Dieser habe gemäss der Beklagten bis Ende März 2018 eine Anstellung bei G. gehabt. Er sei ausgebildeter Logistiker. Für die Beklagte sei daher der Grundbetrag für eine allein- stehende Person in Haushaltsgemeinschaft mit erwachsenen Personen (Fr. 1'100.00) einzusetzen. Solange der Sohn in einer Anstellung gewesen sei, habe er sich auch zur Hälfte an den Wohnkosten zu beteiligen gehabt. Für die Zeit bis Ende März 2018 sei der Beklagten daher nur die Hälfte der Wohnkosten anzurechnen. Ab April 2018 seien der Beklagten sodann die ganzen Wohnkosten anzurechnen, da der Sohn offenbar seit längerem keine Arbeit finde und aktuell Sozialhilfe ohne Beitrag an die Wohnkosten beziehe. Es bleibe jedoch beim Grundbetrag von Fr. 1'100.00. 7.4. Gemäss den SchKG-Richtlinien ist bei Wohngemeinschaften insbesondere eines Elternteils mit einem erwachsenen Kind in der Regel ein angemes- sener Wohnkostenanteil des Kindes zu berücksichtigen (Ziff. II./1 und IV./2 der Richtlinien). Verfügt sein Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerech- net werden (Vonder Mühll, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl., Ba- sel 2021, N. 26 zu Art. 93 SchKG). Gemäss der von der Beklagten am 14. Januar 2021 eingereichten Sozial- hilfeberechnung für den Sohn C. werden ihm bei dieser keine Wohnkosten angerechnet. Die der Beklagten im angefochtenen Urteil für die Phasen nach dem Verlust der Erwerbstätigkeit ihres Sohnes angerechneten Wohnkosten von Fr. 592.00 (vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018; Fr. 322.00 Wohn- + Fr. 270.00 Nebenkosten) resp. Fr. 589.00 (Januar 2019; Fr. 319.00 Wohn- + Fr. 270.00 Nebenkosten) sind auch für eine Ein- zelperson angemessen. Damit rechtfertigt es sich, der Beklagten keinen Wohnkostenanteil des Sohnes anzurechnen, solange er über kein eigenes Erwerbseinkommen verfügt. Das vorinstanzliche Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Bezüglich der an seinen Bedarf angerechneten Wohnkosten macht der Klä- ger geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht schematisch in seinem Bedarf nur die Hälfte der ihm und seiner mit ihm zusammenwohnenden Lebens- partnerin anfallenden Wohnkosten angerechnet. Bei einem Zusammenle- ben von zwei Personen wie in seinem Fall könne nicht einfach eine hälftige Aufteilung erfolgen, sondern es sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Personen zu berücksichtigen (Berufung N. 9. a-c). - 15 - 8.2. Die Beklagte bestreitet die Ausführungen des Klägers. Praxisgemäss hät- ten Partner die Kosten anteilsmässig zu tragen, selbst wenn die tatsächli- che Beteiligung kleiner sein sollte (Berufungsantwort zu 9a). 8.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, der Kläger wohne mit seiner Partnerin D. zusammen, was zur Verminderung des Grundbetrags des Gesuchstellers führe. Es sei ihm noch der hälftige Grundbetrag für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende er- wachsene Personen, somit Fr. 850.00, anzurechnen. Ebenso seien ihm nur die hälftigen Wohnkosten anzurechnen, unabhängig von der tatsächlichen finanziellen Beteiligung von D. (Erw. 4.1. des angefochtenen Urteils). 8.4. Bereits im (das erste Abänderungsverfahren) betreffenden Entscheid vom 6. August 2014 (SF.2013.60) führte die Vorinstanz aus, der Kläger wohne seit dem 1. März 2011 mit seiner Partnerin D. zusammen, was im Entscheid vom 23. August 2011 nicht berücksichtigt worden sei und zu einer Verminderung des Existenzminimums des Gesuchstellers führe. Es sei ihm noch der hälftige Grundbetrag für zwei eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen anzurechnen. Von den Wohnkosten sei ihm ebenfalls die Hälfte anzurechnen, unabhängig davon, wieviel seine Partnerin effektiv beitrage (Erw. 5.4.; act. 70). 8.5. Ein Abänderungsverfahren dient dazu, die Unterhaltsregelung veränderten Umständen anzupassen (vgl. oben Erw. 2.1). Nachdem sich die Umstände bezüglich des Zusammenlebens des Klägers mit seiner Lebenspartnerin nicht verändert haben, bleibt es auch in diesem Abänderungsverfahren da- bei, dass bei der Berechnung seines Existenzminimums nur die Hälfte der Wohnkosten (und auch des Grundbetrags) zu berücksichtigen sind. 9. 9.1. Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe statt der von ihm durch entsprechende Kostenübersichten nachgewiesenen monatlichen Krankenkassenprämie seit 2017 von Fr. 447.50 nur einen reduzierten Betrag in den Bedarf einge- setzt (Berufung N. 10). 9.2. Im angefochtenen Entscheid (Erw. 4.1.) wird dazu mit Verweis auf Beilage 3 zur Eingabe vom 13. November 2017 ausgeführt, die Prämie für die Kran- kenkasse KVG betrage Fr. 392.00. Dieser Betrag wurde im Bedarf des Klä- gers berücksichtigt. - 16 - 9.3. Aus der erwähnten Beilage ergeben sich jährliche Versicherungsprämien nach KVG von Fr. 4'702.80, was den von der Vorinstanz berücksichtigten Fr. 392.00 monatlich entspricht. Im Übrigen lassen sich dem Dokument Versicherungsprämien nach VVG von jährlich Fr. 667.20 entnehmen. Aus der Summe der KVG- und der VVG-Prämien ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Betrag von Fr. 447.50 monatlich ([Fr. 4702.80 + Fr. 667.20] / 12). Implizit verlangt der Kläger damit die Berücksichtigung seiner VVG-Prämien in der Bedarfsberechnung. 9.4. Wie sich aus dem ersten Abänderungsentscheid vom 6. August 2014 (SF.2013.60) ergibt, wurden auch dort im Bedarf beider Ehegatten nur die KVG-, aber keine VVG-Prämien berücksichtigt (vgl. Erw. 5.4. für den Klä- ger). Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Recht auch im vorliegenden Abänderungsverfahren bei beiden Ehegatten nur die KVG-Prämien ange- rechnet. 10. 10.1. Der Kläger macht weiter geltend, der Beklagten sei nicht erst ab Februar 2019 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'235.00 anzurechnen, son- dern bereits ab 1. Oktober 2017 (Berufung N. 11 ff.). 10.2. Im angefochtenen Entscheid (Erw. 4.1.) wird dazu ausgeführt, das Ober- gericht habe der Beklagten mit Entscheid vom 24. Januar 2019 ein hypo- thetisches Einkommen von Fr. 4'235.00 angerechnet. Dieses gelte aber selbstredend nicht rückwirkend. 10.3. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so ist ihr grundsätzlich eine Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 Erw. 2.2), welche nach der Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erst- maligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Mit dem erwähnten Entscheid vom 24. Januar 2019 (Beru- fungsantwortbeilage 4; ZOR.2018.8; Erw. 4.2.2.1.4.) wurde der Beklagten erstmals ein (anstatt ihres bisherigen Einkommens aufgrund einer 80 %- Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 100 % hochgerechnetes) hypotheti- sches Erwerbseinkommen angerechnet. Wie die Vorinstanz zurecht aus- geführt hat, kann dies allerdings nicht rückwirkend gelten. Die Forderung der Anrechnung dieses Einkommens bereits per 1. Oktober 2017 zielt da- mit ins Leere. - 17 - 11. Der Kläger bringt vor, vor der Überschusszuweisung seien die von den Par- teien benötigten Mittel für die Steuern auszuscheiden und der jeweiligen Partei im Bedarf zuzuweisen (Berufung N. 14). Es ist unerfindlich, was er damit geltend machen will, hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil bei der Bedarfsberechnung die Steuern doch berücksichtigt (vgl. Erw. 4 des angefochtenen Urteils). Dass die Höhe der von der Vorinstanz eingesetzten Steuerbeträge falsch wäre, rügt der Kläger nicht substanziert und nennt selber auch keine davon abweichenden Beträge. Damit hat es grundsätz- lich sein Bewenden (vgl. aber zur doppelten Berücksichtigung der Steuern der Beklagten durch die Vorinstanz unten Erw. 13.2). 12. 12.1. Schliesslich beanstandet der Kläger, es sei rechtswidrig, dass die Vorinstanz ihm ab Oktober 2017 eine volle, anstelle einer Dreiviertelsrente angerechnet habe. Das Steueramt E. habe ihm die Nachzahlung der IV praktisch vollständig abgenommen mit der Androhung, sonst unverzüglich eine Zwangsvollstreckung einzuleiten. Zuvor seien dem Kläger gar nicht genügend Mittel geblieben, um die Steuern laufend zu bezahlen, nachdem sein Erwerbseinkommen weggefallen sei, die Steuern aber noch auf diesem Erwerbseinkommen zu bezahlen gewesen seien, und die IV- Nachzahlung sei auch gleich noch besteuert worden im Rahmen der offe- nen Veranlagungen. 12.2. Gemäss dem angefochtenen Entscheid setzt sich das dem Kläger anre- chenbare Einkommen aus verschiedenen Renten zusammen. Was die IV- Rente anbelangt, stützte sich die Vorinstanz auf die vom Kläger mit Ein- gabe vom 15. Januar 2021 eingereichten Verfügungen der IV-Stelle vom 14. August und 21. September 2020. Gemäss diesen Verfügungen wurde dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Februar 2016 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, nachdem ihm zuvor in dieser Periode teilweise nur eine Dreiviertelsrente ausgerichtet worden war, was eine Nachzahlung zuguns- ten des Klägers von Fr. 25'832.00 auslöste. Gestützt darauf setzte die Vorinstanz beim Kläger in ihrer Unterhaltsberechnung ab dem 1. Oktober 2017 als Einkommen unter anderem diese ganze IV-Rente ein, welche bis Ende 2018 Fr. 2'237.00 und ab Anfang 2019 Fr. 2'256.00 betrug. 12.3. Das vorinstanzliche Vorgehen ist korrekt. Dass die Auszahlung der IV- Rente teilweise erst rückwirkend erfolgte, ändert daran nichts, denn auch die Festlegung der Unterhaltsbeiträge im angefochtenen Entscheid für den betroffenen Zeitraum erfolgt rückwirkend; dem Kläger wurde mit anderen Worten nicht die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen aus Einkommen aufer- legt, über welches er noch gar nicht verfügte. Wie bereits dargelegt, wurde - 18 - seine Steuerbelastung im Übrigen in seinem Bedarf berücksichtigt (vgl. oben Erw. 11), womit auch eine Pflicht zur Steuernachzahlung von der Vorinstanz nicht zusätzlich zu berücksichtigen war. 13. 13.1. Im Ergebnis ist das Existenzminimum des Klägers in allen Phasen (vom 1. Oktober 2017 bis Januar 2019) um Fr. 100.00 (Kosten Tierhaltung, vgl. oben Erw. 6.4) zu erhöhen, während sich bei den Einkommen beider Ehe- gatten und beim Existenzminimum der Beklagten im Vergleich zum ange- fochtenen Urteil nichts ändert. Der damit je um Fr. 100.00 verminderte Überschuss ist wie im angefochtenen Urteil hälftig auf die Parteien aufzu- teilen. 13.2. Zu beachten ist ferner, dass der Vorinstanz in allen Perioden ein Rech- nungsfehler unterlaufen ist, indem sie die auf Fr. 360.00 festgelegte Steu- erbelastung der Beklagten jeweils doppelt berücksichtigt hat, einerseits in ihrem Existenzminimum (Erw. 4.1.-4.4. Tabelle am Anfang) und anderer- seits als nochmaligen Zuschlag zum Existenzminimum bei der finalen Un- terhaltsberechnung (Erw. 4.1.-4.1., Aufstellung i.f.). Dieser Fehler ist zu kor- rigieren. 13.3. Für die Phase vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 (vgl. Erw. 4.1. des angefochtenen Urteils) beträgt das Existenzminimum des Klägers (inkl. Steuern) damit Fr. 2'599.00 (Fr. 2'499.00 + Fr. 100.00). Beim Existenzmi- nimum der Beklagten (inkl. Steuern) von Fr. 2'121.00 und Einkommen von Fr. 4'513.00 (Kläger) und Fr. 3'462.00 (Beklagte) ergibt sich ein Überschuss von Fr. 3'255.00. Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte beträgt damit Fr. 286.50 (Fr. 2'121.00 + [Fr. 3'255.00 / 2] – Fr. 3'462.00). 13.4. Für die Phase vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2018 (vgl. Erw. 4.2. des angefochtenen Urteils) beträgt das Existenzminimum des Klägers (inkl. Steuern) Fr. 2'378.00 (Fr. 2'278.00 + Fr. 100.00). Beim Existenzminimum der Beklagten (inkl. Steuern) von Fr. 2'121.00 und Einkommen von Fr. 4'513.00 (Kläger) und Fr. 3'480.00 (Beklagte) ergibt sich ein Über- schuss von Fr. 3'494.00. Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte beträgt da- mit Fr. 388.00 (Fr. 2'121.00 + [Fr. 3'494.00 / 2] – Fr. 3'480.00). 13.5. Für die Phase vom 1. April 2018 bis 31. Dezember 2018 (vgl. Erw. 4.3. des angefochtenen Urteils) beträgt das Existenzminimum des Klägers (inkl. Steuern) Fr. 2'378.00 (Fr. 2'278.00 + Fr. 100.00). Beim Existenzminimum der Beklagten (inkl. Steuern) von Fr. 2'414.00 und Einkommen von - 19 - Fr. 4'513.00 (Kläger) und Fr. 3'480.00 (Beklagte) ergibt sich ein Über- schuss von Fr. 3'201.00. Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte beträgt da- mit Fr. 534.50 (Fr. 2'414.00 + [Fr. 3'201.00 / 2] – Fr. 3'480.00). 13.6. Für die Phase vom 1. Januar 2019 bis 31. Januar 2019 (vgl. Erw. 4.4. des angefochtenen Urteils) beträgt das Existenzminimum des Klägers (inkl. Steuern) Fr. 2'378.00 (Fr. 2'278.00 + Fr. 100.00). Beim Existenzminimum der Beklagten (inkl. Steuern) von Fr. 2'411.00 und Einkommen von Fr. 4'532.00 (Kläger) und Fr. 3'484.00 (Beklagte) ergibt sich ein Über- schuss von Fr. 3'227.00. Der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte beträgt da- mit Fr. 540.50 (Fr. 2'411.00 + [Fr. 3'227.00 / 2] – Fr. 3'484.00). 14. Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO). Davon kann allerdings in familienrechtlichen Verfahren abgewichen werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach ständiger Aargauischer Gerichtspraxis werden bei einem erstinstanzlichen familien- rechtlichen Verfahren die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen, in (familienrechtlichen) Abänderungsverfah- ren die Gerichtskosten aber nach dem Verfahrensausgang verteilt. Vorlie- gend erscheint es gestützt auf den Verfahrensausgang gerechtfertigt, die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuer- legen und die Parteikosten wettzuschlagen. Die Gerichtskosten für das Be- rufungsverfahren sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 12. April 2021 in Dispositiv-Ziffer 1 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 1. In Abänderung des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 23. August 2011 (Ziff. 1. Pkt. 7.2.) wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt folgende Beiträge zu bezahlen: 01.10.2017 – 31.12.2017: Fr. 286.50 01.01.2018 – 31.03.2018: Fr. 388.00 01.04.2018 – 31.12.2018: Fr. 534.50 Für Januar 2019: Fr. 540.50 - 20 - 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird den Parteien je hälftig mit Fr. 1'000.00 auferlegt; sie wird mit dem vom Kläger in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Beklagte dem Kläger direkt Fr. 1'000.00 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3. Die Parteien tragen ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren selber. Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte und Widerklägerin (Vertreterin) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 21 - Aarau, 18. Januar 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess