6. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 wird zu 75% (Fr. 3'750.00) der Klägerin und zu 25% (Fr. 1'250.00) dem Beklagten auferlegt, zufolge der den Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Hinweis auf Art. 123 ZPO aber einstweilen vorgemerkt. 7. Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten, MLaw Caroline Mutschler, Rechtsanwältin, Wettingen, 50% ihrer richterlich auf Fr. 3'554.10 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'777.05, zu bezahlen. - 61 - Zustellung an: […]