5. 5.2. Die Beistandschaft umfasst folgende, vollständig aufgeführten Aufgabenbereiche: - [unverändert] - [unverändert] - die begleiteten Übergaben durch eine geeignete Fachorganisation zu organisieren und zu koordinieren; - [unverändert] - [unverändert] - [Anmeldung und Überwachung Kurs "Kinder im Blick"; aufgehoben] - [unverändert] 6. 6.1. Gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB wird im Interesse der gemeinsamen Kinder den Parteien folgende Weisungen erteilt: - 60 -