3. 3.1. Der Gesuchgegner ist berechtigt, die gemeinsamen Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich fünf Wochen Ferien, davon maximal zwei zusammenhängend, mit ihnen zu verbringen. [Besuchsrecht an Festtagen unverändert] 3.2. Die Übergaben der beiden Kinder haben durch eine geeignete Fachorganisation begleitet zu erfolgen. - 59 -