Die von der Vorinstanz mit Fr. 7'200.00 festgesetzten Gerichtskosten tragen der Aufwändigkeit des Verfahrens angemessen Rechnung und sind nicht zu beanstanden (vgl. § 8 VKD). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen. 2. 2.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten bzw. von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 3./3.1., 3.2., 4, 5./5.2./Aufzählungszeichen 3 und 6 sowie 6./6.1./Aufzählungszeichen 3 und 5 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg von 12. August 2020 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: