Kontaktrecht ungefähr zur Hälfte, im Unterhaltspunkt zu rund 20% - ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 5'000.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), der Klägerin zu 75% und dem Beklagten zu 25% aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beklagten die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung für ein überdurchschnittliches Eheschutzverfahren von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit.