Der den Parteien zukommende Überschuss von (gerundet) Fr. 852.00 (zwei Drittel von Fr. 1'278.00) ist mit Fr. 331.00 dem Beklagten und mit Fr. 521.00 der Klägerin zuzuweisen. Der Beklagte ist somit zu Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 658.00 ([Einkommen Fr. 4'925.00 ./. EM Fr. 3'018.00 ./. Steuern Fr. 260.00 ./. Überschussanteil Fr. 331.00] : 2) zu verpflichten und die Klägerin hat sich im Umfang von Fr. 153.00 bzw. von je Fr. 76.50 am Unterhaltsbedarf von C. und D. zu beteiligen.