Überschussanteil Fr. 191.00] : 2) zu verpflichten und die Klägerin hat sich im Umfang von Fr. 293.00 bzw. von je Fr. 146.50 am Unterhaltsbedarf von C. und D. zu beteiligen. Da der Beklagte aber die von der Vorinstanz mit je Fr. 560.00 festgesetzten Unterhaltsbeiträge im Grundsatz bzw. für den Fall seiner Leistungsfähigkeit nicht bestritten hat, hat es bei diesen sein Bewenden.