Der den Parteien zukommende Überschuss von Fr. 704.00 (zwei Drittel von Fr. 1'056.00) ist mit Fr. 266.00 dem Beklagten und mit Fr. 438.00 der Klägerin zuzuweisen. Der Beklagte ist somit zu Unterhaltsbeiträgen von je Fr. 580.00 ([Einkommen Fr. 4'304.00 ./. EM Fr. 2'777.00 ./. Steuern Fr. 100.00 ./. Überschussanteil Fr. 266.00] : 2) zu verpflichten. Die Klägerin - 56 - hat sich dementsprechend im Umfang von Fr. 213.00 bzw. von je Fr. 106.50 am Unterhaltsbedarf von C. und D. zu beteiligen.