1. Januar 2020 bis 28. Februar 2020: Gemäss Schulstufenmodell müsste die Klägerin nur eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines 50%-Pensums auszuüben (vgl. dazu im Einzelnen BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6 - 4.7.8). Bei einem 50%-Pensum ist unbestrittenermassen von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 3'120.00 auszugehen. Die Klägerin erzielte daher in der Höhe von Fr. 257.00 (Fr. 3'377.00 ./. Fr. 3'120.00) ein überobligatorisches Einkommen, was nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen ist (Erw. 3.4.4.vorstehend).