Damit dem Beklagten sein Anteil von einem Drittel am Überschuss verbleibt, sind die Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf je Fr. 515.00 festzusetzen (Einkommen Beklagter Fr. 4'304.00 ./. EM Beklagter Fr. 2'777.00 ./. Steuern Beklagter Fr. 260.00 ./. Überschussanteil Fr. 236.30). Die Klägerin hat sich dementsprechend im Umfang von Fr. 227.00 bzw. von je Fr. 113.50 am Unterhaltsbedarf von C. und D. zu beteiligen. Da der Beklagte die von der Vorinstanz festgesetzten - 55 - Unterhaltsbeiträge von je Fr. 560.00 für C. und D. aber nicht bestritten hat, hat es bei diesen sein Bewenden.