Bei vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträgen für C. und D. von Fr. 634.00 bzw. Fr. 623.00 würde dem Beklagten ein Überschuss von Fr. 10.00 verbleiben, währenddem die Klägerin rund zwei Drittel des Überschusses für sich beanspruchen könnte, was dem Grundsatz widerspricht, dass beide Ehegatten Anspruch auf die gleiche Lebenshaltung haben. Die Zusprache eines von der Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrags für den Beklagten persönlich ist weder beantragt noch sinnvoll. Damit dem Beklagten sein Anteil von einem Drittel am Überschuss verbleibt, sind die Unterhaltsbeiträge für C. und D. auf je Fr. 515.00 festzusetzen (Einkommen Beklagter Fr. 4'304.00 ./.