Die Klägerin macht in der Unterhaltsberechnung in der Kolonne "laufende Steuern" Beträge von Fr. 936.00 bzw. 853.00 für C. und D. geltend (Berufung Klägerin S. 18 unten), womit offensichtlich nicht Steuern, sondern die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten gemeint sind. Es ist daher nicht weiter auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beklagten einzugehen (Berufungsantwort S. 25). Von den von der Klägerin zu leistenden Steuern (Fr. 154.00) ist ein Anteil von je Fr. 25.00 für C. und D. auszuscheiden. Entsprechend reduziert sich der auf die Klägerin anfallende Steueranteil auf Fr. 104.00. 3.7.3. Es ergibt sich nach dem Gesagten folgende Unterhaltsberechnung: