Steuerbelastung von Fr. 260.00 entspricht in der Gemeinde T., wo der Beklagte wohnhaft ist, berechnet mit dem Steuerrechner des Kantons Aargau (Natürliche Personen - Kanton Aargau [ag.ch]; Steuertarif A), einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 35'000.00, was bei einem Einkommen des Beklagten von Fr. 51'648.00 (12 x Fr. 4'304.00) auch unter Berücksichtigung der abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 560.00 pro Kind sowie weiteren Abzügen (z.B. Versicherungsabzug von Fr. 3'000.00, § 40 Abs. 1 lit. g StG) jedenfalls nicht als zu hoch erscheint. - 54 -