3.7.2. Die Vorinstanz berücksichtigte beim Beklagten laufende Steuern von Fr. 260.00 und bei der Klägerin von Fr. 154.00 (Erw. 9.1.2. bzw. 9.2.2. des angefochtenen Entscheids) und sie ging bei der Unterhaltsberechnung insoweit vom familienrechtlichen Existenzminimum der Parteien aus. Die Klägerin bestreitet die für den Beklagten mit Fr. 260.00 festgesetzten Steuern (Berufung Klägerin S. 14). Vorauszuschicken ist, dass keine genaue Bestimmung, sondern nur eine Schätzung der Steuern möglich ist, da bei der Berechnung nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden kann (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 118A zu Art. 163 ZGB). Eine monatliche