3.6.2. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum von C. und D. KVG- Prämien von Fr. 41.00 bzw. Fr. 30.00, dies unter Berücksichtigung von Prämienverbilligungen von je Fr. 35.90 (Erw. 9.3. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin macht in der Berufung (S. 15) Krankenkassenprämien von Fr. 94.00 für C. und von Fr. 71.00 für D. geltend, welche in den Krankenversicherungspolicen 2021 (klägerische Berufungsbeilage 7) mit Fr. 94.20 für C. bzw. Fr. 70.80 für D. ausgewiesen sind, vom Beklagten aber mit der Begründung bestritten werden, die Klägerin habe wie in den vergangenen Jahren eine Prämienverbilligung zu beantragen (Berufungsantwort S. 20).