Die Kinderbetreuungskosten würden zum einen subventioniert und zum anderen habe die Klägerin am 10. Mai 2021 über die materielle Hilfe eine erweiterte Kostengutsprache für die Tagesfamilie erhalten. Als Beilage 19 reichte die Klägerin Abrechnungen der Tagesfamilie für die Monate August, Oktober und November 2020 sowie Januar, Februar und April 2021 ein sowie ein Berechnungsblatt für die Subventionen der Gemeinde S. und eine Zahlungsanweisung für einen Betreuungsgutschein der Gemeinde an die Klägerin für den Januar 2021.