Verpflegung: Fr. 148.00; D.: Betreuung: Fr. 758.25; Verpflegung: Fr. 94.50). Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2021 (N. 7) führte die Klägerin schliesslich aus, C. und D. gingen nachweislich seit August 2020 zu einer Tagesmutter. Die Kinderbetreuungskosten würden zum einen subventioniert und zum anderen habe die Klägerin am 10. Mai 2021 über die materielle Hilfe eine erweiterte Kostengutsprache für die Tagesfamilie erhalten.