Die Notwendigkeit der Tagesmutter sei hinreichend begründet. Zudem habe die Vorinstanz das Replikrecht verletzt, indem sie auf das Fristerstreckungsgesuch der Klägerin vom 6. August 2020 nicht reagiert und am 13. August 2020 den angefochtenen Entscheid erlassen habe. Der Beklagte bestreitet die geltend gemachten Fremdbetreuungskosten (Berufungsantwort S. 21). - 51 -