Berufungsbeilage 6), in welcher eine KVG-Prämie von Fr 382.70 ausgewiesen wird, KVG-Prämien von (gerundet) Fr. 383.00 geltend (Berufung S. 15). Die Klägerin äussert sich nicht dazu, ob sie immer noch eine Prämienverbilligung erhält. Es ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien davon auszugehen, dass der Klägerin nach wie vor eine Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 47.30 gewährt wird. In ihrem Existenzminimum sind somit ab Januar 2021 KVG-Prämien von Fr. 335.40 zu berücksichtigen. 3.5.4. Das Existenzminimum der Klägerin sind daher wie folgt zu beziffern: