3.5.3. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Klägerin KVG- Prämien in der Höhe von (gerundet) Fr. 333.00, bestehend aus der tatsächlichen Prämie von Fr. 379.90 abzüglich der Prämienverbilligung von Fr. 47.30 (vgl. Erw. 9.2.2. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin macht mit Verweis auf die Police für das Jahr 2021 (klägerische - 50 -