Nicht in Abrede gestellt hat die Klägerin sodann die Feststellung der Vorinstanz, sie könne den Arbeitsweg von 2 Km mit dem Fahrrad zurücklegen. Damit vermochte die Klägerin den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs (vgl. Ziff. II.4 der SchKG-Richtlinien) nicht glaubhaft zu machen, weshalb es mit Arbeitswegkosten von Fr. 20.00 sein Bewenden hat.