3.5.2.2. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 15 f.), den Arbeitsweg vom […] in S. bis zum […] in U. lege sie mit dem Auto zurück. Das Auto habe Kompetenzcharakter. Die Klägerin sei vom Arbeitgeber her verpflichtet, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Sie müsse bei einem Spitex-Notfall mit dem Auto zum Arzt fahren können. Ausserdem arbeite sie abends und nachts. Der Klägerin seien daher Arbeitswegkosten von Fr. 37.00 (4.4 km x 12 Tage x Fr. 0.70) anzurechnen. Der Beklagte bestreitet den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs (Berufungsantwort S. 20 f.).