3.5.2. 3.5.2.1. Die Vorinstanz berücksichtigte Arbeitswegkosten der Klägerin in der Höhe von vom Beklagten anerkannten Fr. 20.00. Sie erwog (Erw. 9.2.2. in fine), die in S. wohnhafte Klägerin könne den knapp 2 km langen Weg bis zu ihrer Arbeitsstelle in U. ohne weiteres mit dem Fahrrad zurücklegen, weshalb dem Auto kein Kompetenzcharakter zukomme.