ab 1. März 2020 im Existenzminimum der Klägerin zu berücksichtigen sind. Da dem Fahrzeug der Klägerin kein Kompetenzcharakter beizumessen ist (Erw. 3.5.2. nachstehend), können die Kosten für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 50.00 nicht im Existenzminimum berücksichtigt werden. Die Wohnkosten der Klägerin sind somit ab 1. März 2020 mit Fr. 1'570.00 zu veranschlagen.